Satzung des
Fördervereins

Der gewählte Vorstand besteht nach den Wahlen auf der letzten Mitgliederversammlung am 15.11.2023 aus:

1. Vorsitzender
Markus Niewerth

2. Vorsitzende / Vertreterin
Petra Wirtz

Schriftführerin
Sandra Punge

Kassiererin
Stefanie Spatzker

Beisitzerin
Svenja Kubatschek

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein Streichelzoo Moers“ und hat seinen Sitz in Moers. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“. Vereinssitz lautet. Sandra Punge, Hülsdonkerstr. 129, 47441 Moers.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Jahr der Gründung ist das Geschäftsjahr ein Rumpfwirtschaftsjahr und endet am 31. Dezember des Jahres.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er bezweckt vor allem eine finanzielle Unterstützung des Streichelzoos im Moerser Freizeitpark. Der Streichelzoo dient der Bevölkerung sowohl zu Erholungszwecken als auch der Umweltbildung und trägt zur Verbesserung des Verhältnisses der Menschen zur Natur bei. Weiterhin dient der Streichelzoo dem Tierschutz, insbesondere in Form der Zucht und Erhaltung eines Bestandes von vorwiegend Wild- und Haustierarten.

Der Verein bringt finanzielle Mittel insbesondere durch

  • Mitgliedsbeiträge
  • Geldspenden
  • Sachzuwendungen
  • Tierpatenschaften

auf.

Der Träger des Streichelzoos , die Stadt Moers, hat die Mittel zweckgebunden in Absprache mit dem Vereinsvorstand gemäß § 2 Sätze 3 und 4 zu verwenden.

§ 4 Entstehung der Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die eine schriftliche Beitrittserklärung unter gleichzeitiger Anerkennung dieser Satzung rechtsgültig unterzeichnen. Minderjährige bzw. juristische Personen können die Mitgliedschaft über die gesetzlichen Vertreter erwerben. Es werden folgende Arten von Mitgliedschaften unterschieden:

  • Einzelmitgliedschaft: Ausgestellt auf den Namen der natürlichen Person.
  • Familienmitgliedschaft: Ausgestellt auf den Namen von maximal zwei Erwachsenen.
    In dieser Mitgliedschaft sind Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (einschl. Schüler und Studenten) eingeschlossen.
  • Mitgliedschaften von juristischen Personen: Ausgestellt auf den Namen der juristischen Person.

Die Mitgliedschaft wird rechtsgültig mit der ersten Beitragszahlung (Zahlungseingang). Über die Mitgliedschaft wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. Gegen eine mögliche Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht den jeweiligen Bewerbenden die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Mitgliedsbeiträge werden über Bankeinzugsverfahren bzw. SEPA-Lastschriftverfahren, Überweisung oder in begründeten Ausnahmefällen Barzahlung erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen in der Adresse oder Kontoverbindung dem Vorstand zeitnah mitzuteilen, damit dem Verein keine Nachteile entstehen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Der Vorstand kann Einzelmitgliedern wegen besonderer Verdienste um den Verein die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Diese Ehrenmitgliedschaft ist ab dem Datum der Verleihung grundsätzlich beitragsfrei. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht an einen Dritten überlassen bzw. abgetreten werden. Die Speicherung und Nutzung der persönlichen Daten für die Vereins- und Mitgliederführung erfolgt ausschließlich unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Im Zuge der Vereinsgründung wurden entsprechende Mitgliedsbeiträge bestimmt. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jährlich überprüft und ggf. angepasst. Der Vorstand erläutert die Höhe der Beiträge, die dann auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist ab dem folgenden Geschäftsjahr gültig. Der Beitrag gilt, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung, für das Geschäftsjahr, in dem er entrichtet wurde. In Einzelfällen entscheidet der Vorstand über Ausnahmen von dem o. a. Vorgehen. Die Mitgliedschaft gilt für ein Geschäftsjahr und verlängert sich automatisch um ein Jahr, sofern es nicht wie unter § 6 dieser Satzung beendet wird.

§ 6 Beendigung einer Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet entweder durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand an dessen Geschäftsadresse zu erklären. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, muss die Erklärung von einem/einer gesetzlichen Vertreter/in unterschrieben sein. Der Austritt kann nur mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Bei Briefsendungen gilt das Datum der Absendung, ansonsten das Datum der Übergabe an ein Vorstandsmitglied. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seiner Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise mehr als drei Monate in Verzug ist.

Zur Rechtsgültigkeit des Ausschlusses ist eine schriftliche Mahnung innerhalb dieses Zeitraumes notwendig, wobei darin auf diese Folge des Verzuges hinzuweisen ist. Der Beschluss ist dem Mitglied dann schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss ist ferner zulässig, wenn ein Mitglied schuldhaft in erheblicher Weise die Interessen des Vereins verletzt oder gegen die Ziele des Vereins verstößt. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss aus diesem Grund ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sein Verhalten vor dem Vorstand zu begründen. Gibt der Vorstand der vorgelegten Begründung nicht statt, muss der Beschluss zum Ausschluss dem Mitglied mit Begründung in schriftlicher Form zugestellt werden. Binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses kann das Mitglied hiergegen Einspruch einlegen. Hierüber entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Solange der Ausschluss nicht rechtskräftig ist, ruht die Mitgliedschaft.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand besteht aus der/dem erste/n und der/dem zweiten Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassierer/in und einem weiteren Vereinsmitglied, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Abstimmungsberechtigt und wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die nicht beitragsrückständig sind. Dabei ist über jedes Mitglied einzeln abzustimmen. Gewählt ist der/die Kandidat/in, der/die die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Vorstand im Sinne des BGB sind gemeinschaftlich der/die erste und zweite Vorsitzende, die im Verhinderungsfall jeder einzeln durch den/die Schriftführer/in bzw. den/die Kassierer/in vertreten werden können. Die Verhinderung braucht Dritten gegenüber nicht begründet zu werden.

Seine Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand selbst. Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf von einer/einem der beiden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist der jeweilige Antrag abgelehnt. Zur Veröffentlichung eines ausführlichen Jahresberichtes ist der Vorstand verpflichtet. Die Prüfung der Kasse inkl. aller Kassenbewegungen wird jährlich von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfenden durchgeführt. Über die Entlastung des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag der Kassenprüfenden. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen werden. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen vom Datum der schriftlichen Einladung an gerechnet. Der Einladung muss eine Tagesordnung beigelegt sein. Außerdem muss sie einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder eine Einberufung durch mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Wahl des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 5
  • Beschluss über Anträge von Mitgliedern
  • Genehmigung von Satzungsänderungen
  • Beschluss über die Auflösung des Vereins
  • Beschluss über Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 6

auf.

Für die letzten drei Punkte ist eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Sonst genügt einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist der jeweilige Antrag abgelehnt. Jedes ordentliche Mitglied, gleich welcher Mitgliedsart, ist nur mit einer Stimme stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die doppelte Anzahl von Mitgliedern im Vergleich zu den anwesenden Vorstandsmitgliedern anwesend ist. Sofern Nichtmitglieder in der Versammlung anwesend sind, befindet die Mitgliederschaft nach Eröffnung der Versammlung über deren weitere Teilnahme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt.

§ 8 Vermögensverwaltung

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand und die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist verpflichtet, seine Verwaltungsausgaben auf ein vertretbares Maß zu beschränken. Das Vereinsvermögen ist mittels einer übersichtlichen und einfachen Buchführung ordnungsgemäß zu verwalten und ggf. risikoarm anzulegen. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Der Träger des Streichelzoos legt dem Vereinsvorstand jährlich bis zum Ende eines Kalenderjahres eine Projektliste mit voraussichtlichen Kosten der geplanten Maßnahmen für das Folgejahr vor, die noch um Wünsche und Anregungen aus dem Vereinsvorstand ergänzt werden kann. Der Vereinsvorstand trifft die Entscheidung der finanziellen Förderung der Projekte nach Vorlage detaillierter Kostenvoranschläge und ggfs. Angebote.

Über die mit Finanzmitteln des Vereins durchgeführten Arbeiten hat der Vorstand der Mitgliederversammlung jährlich zu berichten. Für Spenden, die dem Verein für satzungsgemäße Zwecke zufließen, erhält der Spender eine steuerabzugsfähige Bescheinigung gemäß den jeweils gültigen steuerrechtlichen Richtlinien. Voraussetzung ist, dass das zuständige Finanzamt im Rahmen seiner turnusmäßigen Prüfungen die Gemeinnützigkeit des Vereins weiterhin bestätigt hat.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegeben Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in sowie dem/der Schriftführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Formelle Satzungsänderungen, wie z.B. Vereinssitz, können vom Vorstand auch ohne die Einberufung der Mitgliederversammlung geändert werden.

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

§ 12 Auflösung des Vereins

Im Falle einer Auflösung durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 6 oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Restvermögen an den Tierschutzverein Moers und Umgebung e.V. ( Am Peschkenhof 34, 47441 Moers) über, das verpflichtet ist, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Als Liquidatoren fungieren die Vorstandsmitglieder. Schriftliche Unterlagen des Vereins werden zehn Jahre aufbewahrt.

§13 Datenerhebung und – schutz

Der Verein verarbeitet, speichert und übermittelt zur Erfüllung der in der Satzung definierten Aufgaben und Zwecke des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Eine Weitergabe der Daten zu vereinsfremden Zwecken erfolgt nicht. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, sowie sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen bestimmten Fristen aufbewahrt. Alle anderen Daten werden gelöscht. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dem zu.

§ 14 Haftung

Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

 

Die Satzung ist errichtet am 21.06.2020 und mehrfach, zuletzt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.11.2022 geändert.